Finanzverwaltung gewährt Billigkeitsregelung bis Ende 2021

Steuer-und sozialversicherungsfreie Sachbezüge, wie Jobtickets oder ein Diensthandy, das auch privat genutzt werden darf, sind eine gute Möglichkeit, das Arbeitsentgelt aufstocken und Mitarbeiter zu motivieren. Besonders gern werden Gutscheine oder Guthabenkarten eingesetzt, um die sogenannte 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge optimal auszunutzen. Doch die Grenze zwischen einem tatsächlichen Sachbezug und einer „verdeckten“ Geldleistung wurde immer fließender und so war es nur eine Frage der Zeit, dass der Gesetzgeber eingriff. Bereits seit 1. Januar 2020 werden zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, sogenannte „Geldsurrogate“ und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht mehr als Sachbezüge anerkannt. Sie zählen seitdem als Geld. Eine Ausnahme soll es aber für bestimmte Gutscheine und Geldkarten geben.

Erworbene Gutscheine sind Sachbezüge

Gutscheine, die Unternehmer von anderen Unternehmern erwerben, um sie ihren Mitarbeitern für private Zwecke zu überlassen, sind weiterhin als Sachbezüge anerkannt. Voraussetzung ist allerdings, dass sie der Arbeitgeber gewährt, sie (wie bisher) monatlich 44 Euro nicht übersteigen und eine Barauszahlung des Gutscheinwertes ausgeschlossen ist. Solche Gutscheine können beispielsweise bezahlte Einkaufsgutscheine eines Kaufhauses, Baumarkt o.Ä. sein.

Befristete Billigkeitsregelung für Geld- bzw. Guthabenkarten

Für Geld bzw. Guthabenkarten von Prepaid-Anbietern gestaltet sich das Ganze wesentlich schwieriger. Denn diese müssen den Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr.10 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) entsprechen. Insbesondere für Sachbezugskarten wie Spendit, Edenred, Givve & Co., die monatlich mit maximal 40 Euro aufgeladen werden, war lange unklar, ob diese weiterhin als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug anerkannt werden können. Das hat Arbeitgeber seit Anfang 2020 stark verunsichert, denn sie haften für nicht korrekt einbehaltene und abgeführte Lohnsteuern und Sozialabgaben.
Doch nun herrscht Klarheit: Das Bundesfinanzministerium hat sich zu einer Nichtbeanstandungsfrist bis Ende 2021 durchgerungen. Die Sachbezugskarten werden bis Ende 2021 als steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge anerkannt, auch wenn sie den Anforderungen des ZAG noch nicht gerecht werden. Die Kartenanbieter haben nun bis Ende des Jahres Zeit, ihre Karten und Geschäftsmodelle entsprechend der Regelungen des ZAG anzupassen.

Ab 2022 gelten strengere Regelungen für Geld- und Guthabenkarten

Nach dem ZAG werden nur noch Gutscheine und Guthabendkarten als Sachbezüge anerkannt, die in einem begrenzten Umfang eingesetzt werden können.

Erwerben von Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern, z.B.

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
  • shop-in-shop-Lösung mit Hauskarte
  • Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer Tankstellenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle
  • “City-Cards“, Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern

Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums, z.B.

  • Personennah- und Fernverkehr (z.B. Fahrberechtigungen, Zugrestaurants, Park & Ride-Parkgelegenheiten)
  • Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“)
  • Fitnessleistungen (z.B. für den Besuch der Trainingsstätten)
  • Streamingdienste für Filme und Musik
  • Bekleidung inkl. Schuhe und Accessoires

Einsatz im Inland und für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke aufgrund einer Vereinbarung des Arbeitgebers mit dem Anbieter, z.B.

  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. Digitale Essensmarken)
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen

Ob die einzelnen Kartenanbieter diese strengen Voraussetzungen an 2022 auch tatsächlich erfüllen werden, muss im Einzelfall geprüft werden. Hier kommt es sehr auf die Flexibilität des Anbieters an, ob er seine Kartenfunktionen entsprechend einschränken kann und will.
 

Tipp

Sachbezüge sind auch künftig eine gute Möglichkeit, Mitarbeiter zu motivieren und besser zu vergüten. Ab dem Jahr 2022 wird die Sachbezugsfreigrenze sogar 44 Euro auf 50 Euro erhöht. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihren Arbeitnehmern Sachbezüge und insbesondere Sachbezugskarten auch künftig gewähren wollen. Wir beraten Sie gern.