Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen, entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln im Mai 2022.

Hat der Arbeitgeber vorgetragen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum den Durchschnitt im vorgenannten Sinne unterschritten haben, ist es Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegen, gegebenenfalls das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten und/oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft. Hier können altersbedingte Leistungsdefizite, Beeinträchtigungen durch Krankheit, aber auch betriebliche Umstände eine Rolle spielen. Legt der Arbeitnehmer derartige Umstände plausibel dar, so ist es alsdann Sache des Arbeitgebers, sie zu widerlegen. Trägt der Arbeitnehmer hingegen derartige Umstände nicht vor, gilt das schlüssige Vorbringen des Arbeitgebers als zugestanden. Es ist dann davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit nicht ausschöpft.

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Kündigung wegen unterdurchschnittlicher Leistung

Gibt ein Arbeitgeber an, dass die Leistung eines Mitarbeiters über einen längeren Zeitraum unterdurchschnittlich war, liegt es am Arbeitnehmer dies entweder zu bestreiten und/oder darzulegen, warum er mit seiner Leistung dennoch seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Legt er die Umstände plausibel dar so ist es Sache des Arbeitgebers diese zu widerlegen. Trägt der Arbeitnehmer seine Umstände nicht vor ist davon auszugehen, dass die erbrachte Leistung als unterdurchschnittlich gilt.