Ab dem 1. August sind alle Pflegedienste verpflichtet, sich als Einrichtung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu melden. Dort müssen sie alle Beschäftigten, die Sachleistungen nach §36 SGB XI und Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V erbringen, registrieren lassen. Ziel ist der Aufbau eines bundesweiten Verzeichnisses von ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten und deren Beschäftigten. Dafür wird eine individuelle Beschäftigungsnummer an die gemeldeten Mitarbeiter vergeben.