Gravierende Veränderungen für Pflegebedürftige und Pflegeanbieter

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) wurden grundlegende Veränderungen beschlossen, die zum großen Teil zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Mit dem PSG II wird der Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 Absatz 1 SGB XI neu definiert, das neue Begutachtungsverfahren (NBA) findet Anwendung und es gibt gravierende Veränderungen im Leistungsbereich.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff § 14 Absatz 1 SGB XI definiert pflegebedürftige Personen, die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeitsstörungen aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Jetzt wird der Grad der Selbständigkeit ausschlaggebend sein und wird unter Berücksichtigung körperlicher oder psychischer Schädigungen, Beeinträchtigungen körperlicher oder kognitiver oder psychischer Funktionen bewertet. Dementiell Erkrankte werden per Definition gleichgestellt und erhalten die grundsätzlich gleichen Leistungen.

Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Einstufung nicht mehr in drei Pflegestufen mit gesonderter Feststellung, ob eine erheblich persönlich eingeschränkte Alltagskompetenz (PEA/Demenz) vorliegt, sondern sie wird durch das neue Begutachtungsassessment (NBA) für alle antragstellenden Personen einheitlich in fünf Pflegegrade vorgenommen. Grundlage für die Begutachtung sind sechs verschiedene Module die unterschiedlich gewichtet werden. Durch die vordergründige, Berücksichtigung des Grades der bestehenden Selbständigkeit werden aber vor allem aber Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz vom neuen Begutachtungsverfahren und der Eingruppierung in die jeweiligen Pflegegrade profitieren! Dies wird zu einer Erweiterung der Anspruchsberechtigten führen (geschätzt ca. 500.000 zusätzliche Anspruchsberechtigte, derzeit 2,8 Mio.). Die Begutachtung durch das NBA findet bei Antragstellung ab 2017 Anwendung. Anträge die bis zum 31.12.2016 gestellt wurden, werden noch nach dem "altem" Begutachtungsverfahren begutachtet. Das bedeutet, das z.B. für einenPflegebedürftigen, der Ende Dezember einen Antrag gestellt hat, jedoch durch einen längeren Aufenthalt im Krankenhaus und evtl. anschließender Kurzzeitpflege erst im April2017 begutachtet wird, noch das ,alte" Verfahren gilt.

Überleitung: Die bis Ende 2016 begutachteten Pflegebedürftigen werden ohne erneute Begutachtung in das neue System übergeleitet. Für die Überleitung gelten folgende Grundsätze: Pflegebedürftige der Pflegestufen 1 bis 3H (Härtefälle) werden automatisch in den nächst höheren Pflegegrad eingestuft, Pflegebedürftige (mit PEA-eingeschränkter Alltagskompetenz) werden zwei Stufen höher übergeleitet (sog.. ,Doppelsprung").

Bis Ende Dezember 2016 sollten alle Pflegebedürftigen von den Pflegekassen Bescheide über die Eingruppierung in den künftigen (übergeleiteten) Pflegegrad erhalten. Leider ist das bisher nicht bundesweit umgesetzt worden, und es haben noch nicht alle Pflegebedürftigen einen Bescheid erhalten. Da im vollstationären Bereich die Rechnungslegung zum Monatsbeginn (3. Tag) erfolgt, konnte z.T. nur eine .,vorläufige" Abrechnung erfolgen. Außerdem wurden Bescheide fehlerhaft erteilt. Das betraf vor ' allem Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die einen sog. doppelten Stufensprung erhalten würden. Hier erfolgt teilweise nur eine einfache Höhergruppierung mit entsprechend geringerem Leistungsanspruch! Gegen diese Bescheide besteht lediglich eine Einspruchsfrist von 4 Wochen, deshalb sollten sich alle Pflegeanbieter von ihren Pflegebedürftigen umgehend die Bescheide vorlegen lassen, um die an die neuen Leistungen adaptierend, reelle Kostenvoranschläge zu erstellen.

Neben der neuen Begriffsdefinition und dem neuen Begutachtungsverfahren ergeben auch gravierende Veränderungen im Leistungsbereich.

Für Personen des Pflegegrades 1, besteht ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 125,- Euro dazu zählen: Pflegeberatung, Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI, Wohngruppenzuschlag § 38a SGB XI, Pflegehilfsmittel § 40 SGB XI, wohnungsumfeldverbessernde Maßnahmen § 40 SGb XI, zusätzliche Betreuung in stationären Einrichtungen § 43b SGB XI, Pflegekurse für Angehörige § 45 SGB XI, Entlastungsbetrag § 45b SGBXI, Zuschuss für stationäre Einrichtungen § 43 Abs. 3 SGB XI. Die Leistungen des Pflegegrades 1 werden damit erstmalig von allen anderen Pflegegraden gesondert aufgestellt.

Ambulante Sachleistungen erfahren ab dem 01.01.2017 einen deutlichen Anstieg. Besonders profitieren dementiell Erkrankte durch den ,.doppelten" Stufensprung. So erhält z.B. die Pflegestufe 0 +PEA jetzt in den Pflegegrad 2 übergeleitet 198% mehr Sachleistungen (bedeutet+ 458 Euro). Pflegebedürftige mit eingeschränkter Alltagskompetenz benötigen im Sachleistungsbereich vorwiegend Betreuungsleistungen und nicht unbedingt noch zusätzliche Leistungen in der Grundpflege. Deshalb gab es bereits 2016 in vielen Bundesländern eine Anpassung der Leistungskataloge § 36 SGB XI, sodass Betreuungsleitungen auch über den§ 36 SGB XI abgerufen werden können. Damit kann z.B. in Berlin der bestehende LK 20 Betreuungsmaßnamen mit 100 Punkten hinterlegt- aufgrund seiner umfangreichen Anwendungsmöglichkeiten mehrfach eingesetzt werden. Grundsätzlich kann der Zeiteinsatz von jedem Pflegedienst individuell festgelegt werden, muss allerdings für jeden Pflegekunden gleich sein und vertraglich vereinbart werden. Der Zeiteinsatz variiert zwischen 6 und 8 Minuten für 100 Punkte. in Sachsen-Anhalt wurden die LK 22 -LK 25 (mit unterschiedlichen Punktwerten) in den Leistungskatalog aufgenommen. in Niedersachen wurde der Leistungskatalog bisher nicht angepasst, es können im Bereich SGB XI Grundpflege und Betreuungsleistungen nach Minuten abgerechnet werden. Allerdings ~rd die Betreuungsleistung lediglich mit einem Stundensatz von 28,46 € refinanziert. In NRW wurde bereits im Oktober der LK 31 und zum 01.01.17 der LK 32 in den Leistungskatalog aufgenommen. Beide werden nach Zeit vergütet. Die Abrechnung erfolgt mit 625 Punkten (ca. 30 Euro/Stunde), auch hier besteht keine Abrufbeschränkung.

in einigen Bundesländern wurde aufgrund des zu berücksichtigen Aktivierungsaspektes (Vorgabe im PSG II) und daraus resultierend mehr Zeitaufwand für Aktivierung und Anleitung in der Pflege die Punkthöhe der einzelnen Leistungskomplexe angehoben.

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Pflegesachleistungen
ambulant

PS 0
mit PEA
PG 2 PS I
mit PEA
PG 3 PS II
mit PEA
PG 4 PS III
mit PEA
PG 5

§ 36 SGB XI Sachleistungen

231,00 € 689,00 € 689,00 € 1.298,00 € 1.298,00 € 1.612,00 € 1.612,00 € 1.995,00 €

§ 4S b SGU XI Zusätzliche
Betreuungsleistungen

104,00 € 125,00 € 104,00 € 125,00 € 104,00 € 125,00 € 104,00 € 125,00 €
Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 4S b SGU XI (erhöhter Betrag)
208,00 € 125,00 € 208,00 € 125,00 € 208,00 € 125,00 € 208,00 € 125,00 €
§ 39 SGB XI Verhinderungspflege
+ 50% § 42 KP
201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 € 201,50 €
Bisherige maximale
Gesamtleistung
536,50 € 1.015,50 € 994,50 € 1.624,50 € 1.603,50 € 1.938,50 € 1.917,50 € 2.321,50 €
Differenz Sachleistung § 36 458,00 € 458,00 € 609,00 € 609,00 € 314,00 € 314,00 € 383,00 € 383,00 €
Differenz gesamt 479,00 €
89,00 %
479,00 €
89,00 %
630,00 €
63,30 %
630,00 €
63,30 %
335,00 €
20,90 %
335,00 €
20,90 %
404,00 €
21,10 %
404,00 €
21,10 %

Im Bereich stationärer Leistungen zeigt sich in den Pflegegraden 2 und 3 eine deutliche Absenkung um 28% im Pflegegrad 2 und um 6% im Pflegegrad 3! Ab 01.01.17 gilt der EEA ( einrichtungseinheitlicher Eigenanteil), für stationäre Anbieter bedeutet dies vor der Überleitung zum 01.01.2017 nicht zu wissen, wie sich die die Wettbewerbssituation darstellt. Für Bewohner bedeutet dies ab Einzug in eine stationäre Einrichtung ein gleichbleibender Eigenanteil, auch wenn sich die Einstufung in einen Pflegegrad ändert. Künftig wird sich aufgrund der leistungsrechtlichen Absenkungen die Versorgung Pflegebedürftiger der Pflegegrade 2 und 3 für Pflegeheime als eine wirtschaftliche Herausforderung darstellen. Die übergeleiteten Bewohner haben Bestandsschutz, das bedeutet, dass Differenzen in der Finanzierung von den Pflegekassen ausgeglichen werden müssen. Bei der stationären Überleitung nach§ 92c SGB XI (landesspez. Oberleitung durch Landespflegesatzkommission, Oberleitung durch 92 landesspez. Zuschläge) ist es in der Regel zunächst zu einer Budgetsteigerung von 1-6% gekommen, das Budget sinkt allerdings künftig innerhalb von 40 Monaten wieder auf den Ausgangswert! vgl. dazu die Curacon Studie 2016. Viele stationäre Pflegeanbieter ergänzen deshalb ihr bestehendes Angebot und verfolgen neue Strategien, dazu zählen u.a.: Aufbau neuer Versorgungsketten (ambulant- teilstationär- stationär), Ambulantisierung von stationären Einrichtungen, betreutes Wohnen, Wohngemeinschaften, Tagesspflege und die Spezialisierung auf Fachangebote (Demenz, Beatmung/Schädel-Hirntrauma, Hospiz+ Palliativversorgung).

 

Weitere Leistungsänderungen

Der Anspruch auf die Erstattung der zusätzlichen Betreuungsleistungen (§ 45b SGB XI), ~rd jetzt 125,- für alle Pflegeversicherten betragen und bleibt grundsätzlich erhalten.

Der Wohngruppenzuschlag, § 38a SGB XI, erhöht sich auf 214 Euro (bisher 205 Euro), entfällt aber bei gleichzeitiger Nutzung von Tagespflegeleistungen oder anbieterverantworteten Wohngemeinschaften.

Die Leistungen der Verhinderungspflege, § 39 SGB XI, bleiben unverändert, allerdings kann das Pflegegeld 6 Wochen bis zu 50% fortgezahlt werden, bei stundenweiser Verhinderungspflege (also unter 8 Stunden pro Tag!) sogar das volle Pflegegeld.

Auch in der Kurzzeitpflege, § 42 SGB XI, bleiben die Leistungen unverändert, 50% des Pflegegeldes können jedoch bis zu 8 Wochen fortgewährt werden.

Pflegende Angehörige,§ 19 SGB XI, werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besser abgesichert. Voraussetzung ist die Pflege eines Pflegebedürftigen des Pflegegrades 2-5 zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen. Pflegende Angehörige haben künftig einen Rechtsanspruch auf Schulungen, §45 Abs. 1 SGG XI, auf Wunsch auch in der Häuslichkeit.

Beratungseinsätze nach§ 37 Abs. 3 SGB XI sind für die Pflegegrade 2-5 Pflicht, für den Pflegegrad 1 freiwillig. Das erforderliche Formular ist an die neuen Begrifflichkeiten angepasst und zur elektronischen Verarbeitung vereinfacht worden.

Mit dem ebenfalls seit dem 01.01.2017 gültigen PSG III versucht der Gesetzgeber weitere Ziele umzusetzen.

Die Rolle der Kommunen soll durch Ausweitung der Steuerungs- und Planungskompetenz (regionale Pflegestruktur) gestärkt werden. Das Ziel ist die Entwicklung von Sozialräumen, damit Pflegebedürftige so lange wie möglich zu Hause versorgt werden können.

Zur Regelung der dafür erforderlichen Bedarfsplanung sollen sektorenübergreifende Landes pflege- und Regionalausschüsse eingerichtet werden. Allerdings ist dieses zusätzliche Gremium ohne verpflichtende Beteiligung der professionellen Pflegeanbieter/Pflegeverbände besetzt, vorgesehene Mitglieder sind nur Landesverbände der Pflege- und Krankenkassen, der GKV und der Landeskrankenhausgesellschaften! In wieweit von der Bundesregelung im PSG 111 Gebrauch gemacht wird, bleibt Angelegenheit der Länder. Ergänzend zu der Implementierung von AusschOssen soll die Abgabe von Pflegestrukturplanungsempfehlungen, die Errichtung von Pflegestützpunkten und die Durchführung von Beratungsbesuchen gehören. Die Errichtung von Pflegestützpunkten und die damit verbundene Beratung können Interessenkonflikte erzeugen, denn die Kommune ist häufig Pflegeanbieter, Träger der örtlichen Sozialhilfe und Förderbehörde im Bezug auf Investitionskosten zugleich.

Zu den weiteren Regelungen gehören die erforderlichen Änderungen des SGB XII, Hilfe zur Pflege§ 61 ff. SGB XII, und die damit einhergehenden Anpassungen.

Die Durchführung und der Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege wird durch den MDK geregelt, § 114a SGB XI bleibt davon unberührt.

Ferner gibt es eine Besonderheit bezüglich der Handhabung der § 45b-Leistungen: soweit Versicherte für den Zeitraum 01.01.15-31.12.16 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, und dies ebenfalls auch ab dem 01.01.2017, können diese Entlastungsbeträge bis einschließlich 31.12.2017 abgerufen werden.

Bei der Abrechnung von§ 45b-Leistungen (Kostenerstattungsprinzip) ist grundsätzlich zu beachten, dass die Höhe der Vergütung beschränkt ist auf die Vergütungshöhe entsprechender Leistungen im Rahmen des Sachleistungsanspruchs. 1 Das würde am Beispiel Niedersachsen bedeuten, dass die Höhe des Stundensatzes von ca. 28 Euro (Zeitvorgabe mit 60 Minuten) aus dem Sachleistungsbereich für die Abrechnung von § 45b-Leistungen die Obergrenze bilden würde. Es bleibt spannend, wie in diesem Fall auch innerhalb der Abrechnungsprüfung verfahren und bewertet wird.

 

Novellierung der Pflegebuchführungsverordnung

Ab dem 1. Januar 2017 gilt die Pflegebuchführungsverordnung in neuer Fassung (geändert durch die "Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen"). Die Überarbeitung ändert aber nichts an dem unveränderten Regelungsauftrag für die Pflegeselbstverwaltung nach § 75 Absatz 7 SGB XI, gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen zu vereinbaren, bei deren 1 Vorliegen Ober die Aufhebung der PBV entschieden werden kann.

Die meisten Änderungen erfolgen zur Anpassung der PBV an das PSG II und den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff.

Einhergehend mit dem umfassenden Perspektivwechsel in der pflegerischen Versorgung und der gewachsenen Bedeutung der Betreuungsleistungen sind zukünftig insbesondere die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI nach einer eigenen Kontenuntergruppe in den verschiedenen Kontengruppen der teilstationären und vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege zu erfassen. Weiterhin werden bei den Kontengruppen der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege die Erträge aus Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach§§ 45b SGB XI ausdrücklich bei den sonstigen Erträgen aufgenommen.

Im Muster des Kostenstellenrahmens der PBV für die Kosten- und Leistungsrechnung werden die Kostenstellen 92 (Häusliche Pflegehilfe), 93 und 94 (Teilstationäre Pflege), 95 (Vollstationäre Pflege}, 96 (Kurzzeitpflege) an die neuen Begrifflichkeiten angepasst. Als neue Kostenstelle 97 wird die Rubrik "Weitere Betreuungsleistungen" neu eingeführt.

Außerdem gibt es klarstellende Anpassungen veranlasst durch die Neudefinition der Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1 HGB) mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BiiRUG) vom 17. Juli 2015.

 

Fazit

Die Pflegereform ist da! Bei den vielschichtigen Veränderungen ist noch nicht absehbar, ob noch weitere Veränderungen folgen werden. Hier wird sicherlich die Auslegung des PSG 111 in den einzelnen Bundesländern auf kommunaler Ebene noch spannend bleiben. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ist Wirklichkeit, das neue NBA wird angewendet und aufgrund der Veränderungen im Leistungsbereich werden ambulante und stationäre Pflegeanbieter ihre strategische Ausrichtung verändern, die ohne Zweifel immer mit der gegebenen Personalsituation korrespondiert.

Für weitere Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben bietet die ETL Akademie das Seminar "Neuer Pflegekontenrahmen 2017" an.