Neues Formular für die Steuererklärung 2020

Auch Unternehmen der Gesundheitsbranche hatten in den vergangenen Jahren Corona bedingt Umsatzausfälle zu verkraften. Neben den staatlichen Sofort- und Überbrückungshilfen konnten Ärzte und Heilmittelerbringer Ausgleichszahlungen für die Umsatzminderungen bzw. -ausfälle über die Kassenärztliche Vereinigung bzw. die gesetzliche Krankenkasse erhalten. Zahnärzten wurden rückzahlbare Liquiditätshilfen gewährt und ambulanten bzw. stationären Pflegeeinrichtungen wurden ihre pandemiebedingten finanziellen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von der Pflegeversicherung erstattet.

Die Zuschüsse und Ausgleichszahlungen führen zu steuerpflichtigen Praxiseinnahmen, die in der Gewinnermittlung und der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen sind. Die Steuererklärung für 2020 enthält dafür ein neues Formular: die Anlage Corona-Hilfen. Diese Anlage muss jeder Unternehmer abgeben, selbst wenn er gar keine Corona-Hilfen erhalten hat. Durch die neue Anlage will die Finanzverwaltung sicherstellen, dass die staatlichen Corona-Hilfen auch versteuert werden. Einzutragen ist der Saldo aus den 2020 erhaltenen und zurückgezahlten Corona-Hilfen. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, kommt es auf den Zufluss der Corona-Hilfen oder der Abschlagszahlung an.

Hinweis

Die erhaltenen Zuschüsse müssen zusätzlich in der Anlage EUR oder der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahresabschlusses als steuerpflichtige Betriebseinnahme erfasst werden.

In die Anlage Corona-Hilfen sind einzutragen:

  • Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder
  • Überbrückungshilfen
  • November- und Dezemberhilfen
  • Andere vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder der Länder

Nicht einzutragen sind die Ausgleichzahlungen und Liquiditätshilfen, die Ärzte und Zahnärzte nach dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz und der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung erhalten haben. Unklar ist jedoch, ob die Kostenerstattungen, die Pflegediensten nach dem Krankenhausentlastungs- bzw. dem Krankenhauszukunftsgesetz gewährt wurden, in die Anlage Corona-Hilfen einzutragen sind. Gleiches gilt für Ausgleichszahlungen für Umsatzeinbußen, die Heilmittelerbringer erhalten konnten.
 

Corona-Prämie 2.0 für stationäre Pflegekräfte

Steuerfreie Auszahlung der Corona-Prämie länger möglich

Viele Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern hatten im vergangenen Jahr Anspruch auf eine Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro, wobei zwei Drittel von den sozialen Pflegekassen finanziert wurden und ein Drittel von den Bundesländern oder Pflegeeinrichtungen.

Auch in 2021 kann Pflegekräften im stationären Bereich eine Corona-Prämie gezahlt werden. Mit Mitteln aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds werden zugelassene Krankenhäuser unterstützt, die ihre Leistungen nach dem Krankenhausentgeldgesetz abrechnen und zwischen dem 01. Januar und 31. Dezember 2020 durch die voll- oder teilstationäre Behandlung von COVID-19 Patienten besonders belastet waren. Anspruchsberechtigt sind Krankenhäuser mit weniger als 500 Betten, in denen mindestens 20 SARS-CoV-2-Fälle bzw. Krankenhäuser mit mehr als 50 SARS-CoV-2-Fällen behandelt wurden. Wer eine Prämie erhält und in welcher Höhe, entscheiden die jeweiligen Krankenhausträger.

Medizinische Fachangestellte, die durch Corona-Impfungen in den Arztpraxen belastet sind und ambulante Pflegekräfte können dagegen keine aus dem Gesundheitsfonds finanzierte Corona-Prämie erhalten.

Hinweis

Corona-Prämien können noch bis zum 31. März 2022 steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden. Die Zahlungsfrist wurde nochmals verlängert. Der Höchstbetrag von 1.500 Euro wurde hingegen nicht angehoben. Er gilt daher für alle Zahlungen eines Arbeitgebers im Zeitraum vom 01. März 2020 bis 31. März 2022. Pflegekräfte, denen von ihrem Arbeitgeber bereits Corona-Prämien von insgesamt 1.500 Euro gewährt wurden, können keine weiteren steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Prämien erhalten. Wer dagegen innerhalb dieses Zeitraums seinen Arbeitgeber gewechselt hat oder bei mehreren Arbeitgebern tätig ist, kann mehrfach Corona-Prämien bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen.