Seit 2002 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) per Gehaltsumwandlung. Nutzen sie diesen Anspruch, überweisen Arbeitgeber einen Teil des Lohns oder Gehalts in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, und zwar maximal bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Die Arbeitnehmer profitieren davon, weil sie später eine Betriebsrente erhalten, die Arbeitgeber wiederum müssen dadurch weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Diese Ersparnis müssen sie seit 2019 an ihre Mitarbeiter weiterreichen. Seitdem sind sie verpflichtet, die Ersparnis für Neuzusagen als Zuschuss in den Vertrag einzuzahlen. 

Zum Ende des Jahres 2021 läuft nunmehr eine Übergangsfrist im Betriebsrentenstärkungsgesetz aus: Dann müssen Arbeitgeber auch für Altvereinbarungen Zuschüsse zahlen. Allerdings nur für Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungszusage

Gesetzlich vorgeschrieben sind Zuschüsse nur bis zu einer Grenze

Der gesetzlich vorgeschriebene Zuschuss beträgt 15 Prozent des umgewandelten Betrags, sofern der Arbeitnehmer mit dem Bruttoverdienst unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von monatlich 4837,50 Euro liegt.

Bei Entgelten oberhalb der in der bAV bundesweit einheitlichen BBG in der Rentenversicherung von derzeit 7100 (von 2022 an: 7050) Euro muss der Arbeitgeber überhaupt keinen Zuschuss zahlen, wenn die Umwandlungsbeträge komplett steuer- und sozialabgabenfrei sind.

Liegt der Verdienst zwischen 4837,50 und 7100 Euro und sind die Umwandlungsbeträge damit weder kranken- noch pflegeversicherungspflichtig, kann der Arbeitgeber den Zuschuss auf seine Ersparnis von derzeit zehn Prozent begrenzen.

Zwei Lösungsmöglichkeiten für Altverträge

Sind vom nächsten Jahr an die Zuschüsse auch für Altverträge zu zahlen, stehen zwei Varianten zur Auswahl:

  • Der Beitrag, der vom Gehalt für eine spätere Betriebsrente umgewandelt wird, bleibt unverändert. Der Arbeitgeber legt aber von 2022 an den Zuschuss obendrauf.
  • Der Arbeitnehmer wandelt künftig weniger Gehalt um, nämlich nur noch so viel, dass der eingezahlte Beitrag plus Zuschuss der bisher laufenden Einzahlung entspricht.

Vorsicht vor Erhöhungen ohne vorherige Beratung

Der Bundesverband der Rentenberater warnt: Manche Versicherer, die im Auftrag der Arbeitgeber die Betriebsrente organisieren, hätten die Verträge einfach erhöht, ohne dass die Arbeitnehmer vorher über ihre Wahlmöglichkeiten beraten wurden. Wenn sich die Regelung für die Mitarbeiter im Nachhinein aber als ungünstig erweist, würden die Arbeitgeber haften. Laut dem Verband kann eine Erhöhung aber problematisch sein, wenn „die Versicherer eine Erhöhung nur unter schlechteren Bedingungen akzeptieren. Häufig werden neue fondsbasierte Verträge angeboten, bei denen die Garantie unter den eingezahlten Beiträgen liegt.“ Dies wollten viele Arbeitnehmer aber gar nicht.