Auch Vermögensverwaltung kann gewerbesteuerpflichtig sein!

Mit Urteil vom 01.09.2021 (III R 20/19) hat der BFH die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen dem Umfang nach weiter eingeschränkt.

Erträge aus originär privater Vermögensverwaltung können danach gewerbesteuerpflichtig sein.

Nur die Gewerbeerträge der begünstigten Einrichtung sind steuerbefreit!

Entgegen dem scheinbaren Wortlaut in § 3 Nr. 20 Buchst. c u. d GewStG ist die Steuerbefreiung nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH keine persönliche Steuerbefreiung des Trägers (GmbH). Vielmehr handelt es sich um eine sachliche Befreiung, die nur für bestimmte Tätigkeiten der Einrichtung gewährt wird.

Denn der Zweck der Steuerbefreiung liegt darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung Kranker und Pflegebedürftiger zu verbessern, um so die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen (Gewerbesteuer) zu entlasten.

Die Gewerbesteuerbefreiung ist bei anderen gewerblichen Erträgen nicht gerechtfertigt (vgl. H 3.20 „Umfang der Gewerbesteuerbefreiung“ GewStH). Andere, abgrenzbare wirtschaftliche Tätigkeiten (z.B. Cafeteria, Gutachtenerstellung etc.) sind gewerbesteuerpflichtig.

Entgegen der Vorinstanz soll dies lauf BFH aber auch für Tätigkeiten gelten, die die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. des § 14 Satz 1 AO nicht erfüllen. Daher sind auch Gewinne einer GmbH, die grundsätzlich der originären „privaten“ Vermögensverwaltung zuzuordnen wären (vorliegend Darlehens-  und Provisionsgeschäfte) gewerbesteuerpflichtig. Es genügt dabei, dass der Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können.

Einordnung der Entscheidung und Handlungsempfehlung

Die Entscheidung des BFH sollte zum Anlass genommen werden, um zu prüfen, ob bei Alten-/Pflegeheimen Handlungsbedarf besteht. Dabei sollten alle Tätigkeiten, die nicht direkt mit dem Betreib der Einrichtung zusammenhängen, kritisch gesehen werden.

Ob das BFH-Urteil auch für die Fremdvermietung von eigenen Immobilien übertragbar ist, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden. Aufgrund der neuen BFH-Entscheidung deutet aber Vieles darauf hin, dass auch diese Art der Vermögensverwaltung nicht mehr sicher als gewerbesteuerlich begünstigte Tätigkeit angesehen werden kann.

Bei der Beratung von vergleichbaren Einrichtungen sollte daher zusammen mit dem Mandanten besprochen werden, ob es möglich und auch vorteilhaft ist, die entsprechenden Erträge auf andere nichtgewerbliche Gesellschaften auszulagern.