Sind steuerfreie Kinderbetreuungskosten zusätzlich als Sonderausgaben abziehbar?

Für Familien mit Kindern sehen die Steuergesetze verschiedene Begünstigungen vor. So können Eltern für jedes Kind bis zum Alter von 14 Jahren zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens aber 4.000 Euro in der jährlichen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Abziehbar sind Beiträge für die Unterbringung in Kinderkrippen und -gärten, aber auch Ausgaben für eine Tagesmutter oder die Beschäftigung einer Haushaltshilfe, soweit sie ein Kind betreut. Aufwendungen für die Verpflegung des Kindes sowie für Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, wie Musikunterricht oder Computerkurs und für sportliche und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksichtigt. Die Kinderbetreuungskosten müssen durch eine Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers nachgewiesen werden.

Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu Kita-Kosten

Oftmals übernehmen Arbeitgeber die Kita-Kosten für die nicht schulpflichtigen Kinder eines Arbeitnehmers oder zahlen einen Zuschuss zu den Kindergartenkosten. Dieser Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn er zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Begünstigt sind die Kosten für die Betreuung, Unterkunft und auch für die Verpflegung des Kindes.

Arbeitgeberzuschuss versus Sonderausgabenabzug

Fraglich ist allerdings, ob die Kinderbetreuungskosten auch dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn sie vom Arbeitgeber steuerfrei bezuschusst wurden. Die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte in Köln und Baden-Württemberg lassen den Sonderausgabenabzug nicht zu, da der Arbeitnehmer in diesem Fall wirtschaftlich gar nicht belastet ist. Doch nach dem Gesetzeswortlaut ist das bei Kinderbetreuungskosten gar nicht explizit gefordert. Daher müssen nun die Richter des Bundesfinanzhofes entscheiden, ob es sich um eine Gesetzeslücke handelt, welche die doppelten Begünstigungen ermöglicht.

Hinweis

Die Erfolgsaussichten sind zwar nicht sehr hoch. Dennoch sollten auch vom Arbeitgeber steuerfrei bezuschusste Kita-Kosten als Sonderausgaben angesetzt werden. Zudem sollte das Finanzamt auf die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse hingewiesen und ein ablehnender Steuerbescheid mit einem Einspruch offengehalten werden.