„Bundesregierung beschließt Pflegebonus – NRW beschließt die Aufstockung“

Nach dem Beschluss der Bundesregierung haben Bundestag und Bundesrat eine Corona-Prämie für Beschäftigte in der Pflege beschlossen.

„Alle Beschäftigten“ in der Altenpflege erhalten 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung. Der Bund stellt die Finanzierung des Corona-Bonus in Höhe von bis zu 1000 Euro sicher. Die Bundesländer und die Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus auf 1500 Euro aufstocken.
Das nordrhein-westfälische Kabinett hat am Dienstag, 26. Mai 2020, die Aufstockung des sogenannten Pflegebonus beschlossen. 

NRW-Gesundheitsminister Laumann sagte:  „Ich freue mich sehr, dass die Arbeit der rund 260.000 Beschäftigten in der Altenpflege mit dem Pflegebonus gewürdigt wird. Ich gönne ihnen den Bonus von Herzen.“ 

Der Bundesgesetzgeber sieht eine Corona-Prämie auf Grundlage der Sozialen Pflegeversicherung mit einer Staffelung der Prämie in fünf Gruppen  vor. 
Die Beträge können durch Land, Einrichtungsträger und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrages eingesetzt werden, entsprechend der Staffelung auf 150 Euro bis 1.500 Euro erhöht werden.

Danach sind in Nordrhein-Westfalen folgende Prämienhöchstbeträge möglich:

  • Beschäftigte, die hauptsächlich in der direkten Pflege oder Betreuung arbeiten: bis zu 1.000 Euro (Grundprämie) sowie bis zu 500 Euro (Landesaufstockung)
  • Weitere Beschäftigte, die mindestens 25 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege und Betreuung mitarbeiten: bis zu 667 Euro (Grundprämie) sowie bis zu 333 Euro (Landesaufstockung)
  • Sonstige Beschäftige in den Pflegeeinrichtungen (z.B. Personal in der Verwaltung, Küche, Haustechnik, Gebäudereinigung, Empfangssicherheitsdienst, Garten-/Geländepflege, Wäscherei, Logistik sowie Personal, das nicht unmittelbar oder mindestens bis zu 25 Prozent in der direkten Pflege arbeitet): bis zu 334 Euro (Grundprämie) sowie bis zu 166 Euro (Landesaufstockung)

Die obenstehende Grundprämie orientiert sich an der Vollzeitbeschäftigung und sieht anteilige Auszahlungen je nach Anstellungsart vor, zum Beispiel bei Teilzeitbeschäftigung. 

Für Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr sowie Auszubildende ist keine anteilige Auszahlung vorgesehen. Für sie gilt:

  • Freiwillige im freiwilligen sozialen Jahr: 100 Euro (Grundprämie) sowie 50 Euro (Landesaufstockung)
  • Auszubildende: 600 Euro (Grundprämie) sowie 300 Euro (Landesaufstockung)

Wann die Prämie ausgezahlt werden kann, steht noch nicht fest. Das Zeitfenster liegt zwischen Mitte Juli 2020 und Mitte Februar 2021. Die Zahlung liegt vor allem in der Verantwortung der Pflegekassen und Einrichtungsträger bzw. Arbeitgeber, denen das Gesetz die Verantwortung für die Auszahlung übertragen hat. Nach den Zeitplanungen des Gesetzes haben die Pflegekassen sicherzustellen, dass alle Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber eine Vorauszahlung in Höhe der gemeldeten Beträge bis spätestens 15. Juli bzw. bis 15. Dezember 2020 erhalten. Die Pflegeeinrichtungen prüfen, ob eine Prämienzahlung bereits durch eine andere Pflegeeinrichtung erfolgt ist oder erfolgen könnte. 

Bis zum 15. Februar 2021 haben die Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber nach Abschluss des Verfahrens den Pflegekassen die tatsächlich ausgezahlten Prämien anzuzeigen.
 


Für die Beschäftigten wird die Zahlung voraussichtlich steuer- und sozialversicherungsfrei sein.

Bei Fragen können Sie uns gerne unter der Telefonnummer 02381. 466159 erreichen.