Pflegeversicherung ersetzt Mehrausgaben und Mindereinahmen

Pflegeeinrichtungen mussten wegen Corona neue Hygienekonzepte entwickeln, Schutzmaßnahmen ergreifen und Umbauten vornehmen. Die damit verbundenen Aufwendungen übersteigen die finanziellen Möglichkeiten fast aller Pflegeeinrichtungen. Daher wurde bereits im COVID19-Krankenhausentlastungsgesetz geregelt, dass ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen ihre ab März 2020 pandemiebdingten finanziellen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen teilweise oder von der Pflegeversicherung erstattet werden. Die Regelung wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit der „Zweiten Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie“ bis zum 31. Dezemer 2021. Aufgrund der aktuellen 4. Corona-Welle wurde die Regelung nochmals bis zum 31. März 2022 verlängert. Begünstigt sind sowohl Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, vollstationäre Pflegeeinrichtungen der Langzeitpflege, Betreuungsdienste als auch stationäre Hospize mit Versorgungsaufträgen nach § 72 SGB XI.

Erstattungen sind möglich für

  • Personalmehraufwendungen
    (z.B. aufgrund von Mehrarbeit, Neueinstellung, Stellenaufstockung, Einsatz von Leiharbeits-/Honorarkräften zur Kompensation von coronabedingtem Personalausfall oder aufgrund eines erhöhten Personaleinsatzes)
  • erhöhte Sachmittelaufwendungen insbesondere aufgrund von infektionshygienischen Schutzmaßnahmen
    (z.B. Schutzmasken, Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel, aber auch deren Reinigung und Entsorgung)
  • Kosten für technische Ausstattungen
    (z.B. Einrichtung von Infektionsschleusen)
  • Einnahmeausfälle bei ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten, sofern Einsätze nicht durchgeührt werden können
    (z.B. Nichtinanspruchnahme von Pflegeleistungen von COVID-19-erkrankten pflegebedürftigen Personen)
  • Einnahmeausfälle bei stationären Pflegeeinrichtungen
    (z.B. aufgrund von coronabedingten Leistungseinschränkungen bspw. (Teil)Schließungen oder Aufahmestopp zur Eindämmung der Infektionsgefahr)


Überkompensation muss ausgeschlossen sein

Soweit Mindereinnahmen anderweitig finanziert werden, gibt es keine Erstattung. Das gilt insbesondere für 

  • Kurzarbeitergeld
  • Entschädigung über das Infektionsschutzgesetzt
  • Corona-Sofort- oder Überbrückungshilfen
  • Einnahmen aus einer Überlassung des eigenen Personals an andere Pflegeeinrichtungen
     

Hinweis:

Pflegedienste müssen nachweisen, dass es sich tatsächlich um coronabedingte Mindereinnahmen und Zusatzaufwendungen handelt. Zudem muss das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 29 SGB XI eingehalten werden, d.h. es können nur Aufwendungen für Leistungen erstattet werden, die wirksam und wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Referenzmonat ist der Januar 2020. Der GKV-Spitzenverband hat umfangreiche Festlegungen für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise veröffentlicht. Eine spätere Überprüfung der gewährten Unterstützungsleistungen ist vorgesehen.

 

Keine Erstattungsfähigen Aufwendungen sind 

  • IT-Ausstattung von Homeoffice-Arbeitsplätzen
  • Fortbildungskosten, soweit es sich nicht um besondere Unterweisungen im Umgang mit bestimmten Schutzmaterialen oder Hygienemaßnahmen handelt
  • Investitionskosten
  • Sach- und Personalaufwand zur Vorbereitung und Durchführung des Kostenerstattungsverfahrens 

Anträge sind bei Landespflegekassen einzureichen

Bei welcher Pflegekasse Erstattungsanträge einzureichen sind, bestimmt der für die Vergütungs- oder Pflegesatzvereinbarung der Pflegeeinrichtung zuständige Landesverband der Pflegekassen. Die Auszahlung des Erstattungsbetrages erfolgt innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Geltendmachung des Anspruchs durch die zuständige Pflegekasse.