Zahlung bis zu 4.500 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei

Die Corona-Pandemie stellt die Mitarbeiter im Gesundheitswesen mittlerweile seit mehr als zwei Jahren vor enorme Herausforderungen. Die Arbeitsbelastung war und ist in der ambulanten und stationären Pflege sowie durch PCR-Tests, Corona-Schutzimpfungen und die Pandemieversorgung in ärztlichen Praxen extrem hoch. Viele Praxisinhaber möchten das besondere Engagement auch finanziell belohnen. Doch von einer normalen Prämie bleibt netto meist nur die Hälfte übrig. Zwar konnten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 insgesamt 1.500 Euro als Corona- Bonus steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden. Dieser Höchstbetrag wurde jedoch in vielen Praxen und Pflegeeinrichtungen bereits 2020 ausgeschöpft.

 

Neuer steuerfreier Corona-Bonus für das Gesundheitswesen

Mitarbeitende im Gesundheitswesen kann auch in diesem Jahr eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie gezahlt werden. Ursprünglich sollten davon nur Pflegekräfte in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen tätige Arbeitnehmer profitieren. Doch der Gesetzgeber hat das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz noch einmal nachgebessert. Neben Pflegekräften im ambulanten und stationären Bereich können auch Mitarbeitende in Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdiensten, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt) und Dialyseeinrichtungen eine steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie erhalten. Mitarbeitende in therapeutischen Praxen, Tageskliniken oder Entbindungseinrichtungen berücksichtigt der Gesetzgeber dagegen nicht.

 

Mehrere Teilzahlungen sind möglich

Begünstigt sind Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die den Mitarbeitenden zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zufließen oder als Sachleistung gewährt werden. Der Bonus muss nicht in einem Betrag gezahlt werden. Auch mehrere Teilzahlungen sind zulässig.

Neben den Prämienzahlungen nach dem Pflegebonusgesetz und Bonuszahlungen aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung sind auch freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers begünstigt. Damit können insbesondere auch Mitarbeitende in (zahn-)ärztlichen Praxen eine Corona-Prämie brutto für netto vereinnahmen. Begünstigt sind bis zu 4.500 Euro.

Hinweis:

Die Corona-Prämie muss zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt werden. Dies ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.

 

Rückwirkende Steuerbefreiung möglich

Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für Zahlungen im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2022, sondern bereits für Corona-Prämien, die ab dem 10. November 2021 gezahlt wurden. Diese können rückwirkend steuerfrei gestellt werden. Das ist allerdings nicht ganz so einfach.

 

Zahlung zwischen 18. November und 31. Dezember 2021

Hat ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zwischen dem 18. November und 31. Dezember 2021 eine Corona-Prämie gezahlt, so musste diese in der Regel als steuer- und beitragspflichtiger sonstiger Bezug abgerechnet werden. Eine Korrektur dieser Lohnabrechnung ist nicht mehr zulässig. Praxismitarbeiter können daher nur im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2021 eine rückwirkende Steuerbefreiung geltend machen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden jedoch nicht erstattet.

Hinweis:

Eine steuer- und beitragsfreie Corona-Prämie konnte in 2021 nur gezahlt werden, soweit die 1.500 Euro der ,,ersten“ Corona-Prämie noch nicht ausgeschöpft waren.


Zahlung zwischen 1. Januar und Inkrafttreten des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes

Auch Corona-Prämien, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem Inkrafttreten des Gesetzes gezahlt werden, müssen zunächst steuer- und beitragspflichtig abgerechnet werden. Der Arbeitgeber kann allerdings die Lohnabrechnungen rückwirkend berichtigen. Die Korrektur betrifft dabei die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge, sodass die Prämien im Ergebnis brutto für netto zufließen.

 

Corona-Bonus muss zusätzlich gezahlt werden

Wie bereits die Corona-Boni in 2020 sind auch die aktuellen Sonderzahlungen nur steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Gehaltsumwandlungen sind nicht zulässig, d. h. Vereinbarter Arbeitslohn darf nicht als Corona-Bonus bezeichnet und steuerfrei gezahlt werden. So kann auch ein im Dezember 2021 ausgezahltes Weihnachtsgeld nicht einfach rückwirkend in eine steuerfreie Corona-Prämie umgewandelt werden.

Hinweis: Noch sind einige offene Fragen zu klären, z.B. ob die Corona-Prämie nur für das erste Dienstverhältnis begünstigt ist, oder ob Arbeitsnehmer, die bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig sind, die bei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig sind, die Prämie mehrfach steuerfrei erhalten können. Unklar ist auch ob und wie der Nachweis zu erfolgen hat, dass der Bonus als Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährt wurde.