Im gesamten Bundesgebet wurde in kürzester Zeit eine Vielzahl von Test- und Impfzentren errichtet, um die Corona-Pandemie einzudämmen. Um die Impfungen und Test durchzuführen, werden vor allem Ärzte, Apotheker und andere Mitarbeiter aus dem heilberuflichen Bereich eingesetzt. Aber auch für die Verwaltung, den Service und den gesamten administrativen Bereich wird Personal benötigt.

Tätigkeit auf Honorarbasis

Ärzte und Apotheker werden in den Zentren oftmals auf Honorarbasis tätig. Ob es sich hierbei im sozialrechtlichen Sinn tatsächlich um eine weisungsungebundene selbstständige Tätigkeit handelt oder ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Damit es hier rechtliche Klarheit gibt, regelt der kurzfristig eingeführte § 130 SGB IV, dass die ärztliche Tätigkeit in Impfzentren und mobilen Impfteams vom 15. Dezember 2020 bis 31.Dezember 2021 sozialversicherungsfrei ist und die Ärzte kraft Gesetzes bei ihrer Tätigkeit unfallversichert sind. Für Apotheker und pharmazeutisches Personal gelten die begünstigenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen bisher nicht.

Beschäftigung als Arbeitnehmer

Medizinisches und pharmazeutisches Personal sowie die vielen Hilfskräfte für den Servicebereich der Test- und Impfzentren werden in der Regel auf Basis eines Arbeitsvertrages tätig. Sie sind weisungsgebunden und in die organisatorische Struktur der Test- und Impfzentren eingegliedert. Damit liegt grundsätzlich auch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
 

Hinweis

Die Tätigkeit von Ärzten in Impfzentren und mobilen Impfteams ist allerdings auch in diesem Fall bis 2021 sozialversicherungsfrei. Dies gilt jedoch nicht für eine Tätigkeit in Testzentren.

 

Nebenberufliche Tätigkeit ist begünstigt

Viele freiwillige Helfer in Impf- und Testzentren können von der sogenannten Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale profitieren und ihre Vergütung zumindest teilweise steuer- sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützige Körperschaft handelt. Nebenberuflich bedeutet, dass die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer Vollzeitstelle umfasst. Wer direkt an der Impfung oder Testung beteiligt ist (in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen bzw. Testen selbst) kann über die Übungsleiterpauschale in 2020 bis 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen. Wer in der Verwaltung und der Organisation von mobilen) Impf- und Testzentren tätig wird, kann über die Ehrenamtspauschale in 2020 bis zu 840 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei vereinnahmen.

Steuerfreie Pauschalen auch bei Mini-Jobs möglich

Die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale kann auch beansprucht werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Mini-Jobs mit einem monatlichen Entgelt von bis zu 450 Euro durchgeführt wird. Die steuerfreien Einnahmen bleiben bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze unberücksichtigt, unabhängig davon, ob der jeweilige Steuerfreibetrag monatlich oder es bloc ausgeschöpft wird.
 

Beispiel

Eine bereits in den Ruhestand eingetretene MTA wird von Januar bis Juni 2021 in einem Testzentrum für monatlich 900€ tätig. Bei der Lohnabrechnung soll die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000€ en bloc berücksichtigt werden.

Verdienst: 6 Monate * 900€         5.400€
. /. Übungsleiterpauschale           3.000€
sozialrechtliches Arbeitsentgelt   2.400€

Das monatliche sozialrechtliche Arbeitsentgelt beträgt somit 400€ (2.400€/6 Monate), sodass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt, für die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung vorliegt. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich die MTA befreien lassen und damit das monatliche Entgelt von 900€ ohne Abzüge vereinnahmen.