Aktuelles

Mitte September hat der Bundesrat der Verlängerung des Pflegerettungsschirms und der Kostenerstattung für die von Pflegeeinrichtungen durchgeführte Testungen bis zum 31. Dezember 2021 zugestimmt. Mit der Verlängerung des Pflegerettungsschirms haben zugelassene Pflegeeinrichtungen bis zum Jahresende weiterhin die Möglichkeit, pandemiebedingte Mehrausgaben und Mindereinnahmen geltend zu machen.

Finanzverwaltung gewährt Billigkeitsregelung bis Ende 2021

Steuer-und sozialversicherungsfreie Sachbezüge, wie Jobtickets oder ein Diensthandy, das auch privat genutzt werden darf, sind eine gute Möglichkeit, das Arbeitsentgelt aufstocken und Mitarbeiter zu motivieren. Besonders gern werden Gutscheine oder Guthabenkarten eingesetzt, um die sogenannte 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge optimal auszunutzen.

Eltern werden bei coronabedingter Kinderbetreuung besser unterstützt

Viele Eltern müssen noch immer zu Hause bleiben, weil die Schule, die Kita oder auch eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen pandemiebedingt geschlossen ist, die Präsenzbetreuung untersagt wurde oder einzelne Klassen oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Sie können damit ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen. Zum Ausgleich der verbundenen Verdienstausfälle können Eltern in diesem Jahr anstelle einer Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) auch Kinderkrankengeld erhalten.

Lohnvergleich Pflege

Umfassende Auswertung und erstmalige Veröffentlichung einer Studie

Der bundeswert größte Lohnvergleich in der Pflegebranche wird in diesem Jahr erstmalig in Form einer repräsentativen Studie als Bundesländervergleich veröffentlicht und umfangreich in den Medien beworben. Unter dem Titel „Pflege – Ist das der Lohn?“ fasst die 28-seitige Broschüre zusammen, wie es wirklich um die Löhne in der Pflegebranche steht.

Jedes Unternehmen und jede Gesellschaft sollte unbedingt prüfen, ob sie bereits zum Transparenzregister gemeldet ist. Dies ist aufgrund der bisher geltenden Mitteilungsfiktionen oftmals nicht der Fall. Nun sieht das Geldwäschegesetz in der ab dem 01.08.2021 geltenden Fassung jedoch vor, dass die bisherigen Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) ersatzlos wegfallen.

Somit entstehen mit Wirkung ab dem 01.08.2021 für die meisten Gesellschaften neue Mitteilungspflichten zum Transparenzregister.